Unsere
Satzung
Satzung des Deutschen Fecht- Club Düsseldorf e.V.
vom 22. Februar 2022
§ 1 Name, Sitz und Registereintragung
1.1 Der am 27. Mai 1924 in Düsseldorf gegründete Verein führt den Namen Deutscher Fecht-Club Düsseldorf
1.2 Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Fechtkunst sowie der Jugendarbeit.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
3.1 Der Verein ist Mitglied: a.) im Stadt- oder Kreissportbund und b.) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
3.2 Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 3.1 als verbindlich an.
3.3 Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 4 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme/Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre) mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder/Ehrenmitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
5.2 Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag, für herausragende Verdienste in der Vereinsarbeit, verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Zur Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch Austritt des Mitglieds, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) durch außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes.
6.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Abschluss eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstandes erforderlich.
6.3 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
6.4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Für den Ausschluss sind 2/3 seiner Stimmen erforderlich. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Beiträge
7.1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
7.2 Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7.3 Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn eines Kalenderjahres, im Januar entrichtet werden soll. Der Verein akzeptiert auch eine quartalsweise Ratenzahlung per Dauerauftrag spätestens zum 3. Werktag des beginnenden Quartals.
Mitgliedsbeiträge werden für neue Mitglieder im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Mitgliedsbeiträge, werden unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mitgliedsnummer jährlich am 15.01. oder halbjährlich am 15.01. und 15.07. eines Kalenderjahres eingezogen. Fallen diese nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. In begründeten Ausnahmefällen kann dem Mitglied eine Rechnung über die fälligen Mitgliedsbeiträge, ausgestellt werden.
7.4 Stundung, Erlass von Beiträgen oder Gebühren und Änderung der Fälligkeit kann nur vom Vorstand auf begründeten Antrag hin beschlossen werden.
7.5 Bei sozialen Härtefällen, aber befähigten oder verdienten Mitgliedern, kann auf Antrag vom Vorstand eine Beitragsermäßigung gewährt werden.
7.6 Neueintretende haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe bestimmt der Vorstand für neueintretende Mitglieder.
7.7 Nicht rechtzeitig eingehende Beiträge -Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeiträge- werden kostenpflichtig angemahnt und können anschließend gerichtlich beigetrieben werden.
§ 8 Geschäftsjahr
8.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
9.1 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) Die Jugendversammlung
9.2 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
9.3 Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
10.2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
10.3 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10.4 Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
10.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10.6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 4/5-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
10.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und soll in der nächsten Versammlung verlesen werden.
10.8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten
zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr, b) Entgegennahme der Jahresbilanz des Schatzmeisters, c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer, e) Entlastung des Vorstandes, f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, g) Wahl des Vorstandes, h) Bestätigung des Jugendwartes, i) Wahl der Kassenprüfer, j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 11 Vorstand
11.1 Der geschäftsführende Vorstand des Vereins (nach § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden 2. Vorsitzenden, Schatzmeister.
11.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden
Vorstand vertreten.
11.3 Bei Verfügung über die Konten des Vereins sind nur zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im übrigen ist jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
11.4 Der Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand bestehend aus dem Sportwart, Jugendwart, Schriftführer ergänzt.
Hinsichtlich des Alters gilt folgende Sonderregelung: Der Jugendwart muss das 16. Lebensjahr, die übrigen Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
11.5 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
11.6 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
11.8 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
11.9 Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 11.1 auf eine Person ist nicht zulässig. Jedes Mitglied des Vorstands gem. § 11.1 darf zugleich eines der Ämter des Sportwartes, des Jugendwartes oder des Schriftführers ausüben. Sportwart, Jugendwart und Schriftführer dürfen 2 dieser Ämter gleichzeitig wahrnehmen.
11.10 Der geschäftsführende Vorstand gem. § 10.1 wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
11.11 Sportwart, Jugendwart und Schriftführer des erweiterten Vorstandes gem. § 11.4 werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahre bestellt. Sie bleiben bis zur Bestellung des nächsten Sportwartes bzw. Jugendwartes bzw. Schriftführers im Amt.
11.12 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ablauf der Amtszeit, Ende seiner Mitgliedschaft im Verein, der Niederlegung seines Amtes, Tod, Beschränkung oder Wegfall der Geschäftsfähigkeit und durch den Widerruf seiner Bestellung.
11.13 Für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des Vorstands ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Widerruf der Bestellung ist nur aus wichtigem Grund möglich und kann nur auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Vereins geschehen.
11.14 Die Bestimmungen unter 11.12 und 11.13 gelten auch für die gleichzeitige Beendigung des Vorstandsamtes mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder.
§ 12 Jugend des Vereins
12.1 Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
12.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 13 Kassenprüfung
13.1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig, spätestens zum Abschluss eins Geschäftsjahrs, durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Prüfer sollen prüfen ob Belege vorhanden sind und mindestens 50% Buchungsstichproben tätigen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das städtische Kinderhilfszentrum, Eulerstraße 46, 40476 Düsseldorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Waisenkindern verwendet werden darf.
14.2 Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
§ 15 Änderung des Vereinszweckes
15.1 Zur Änderung des Zweckes des Vereines (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 16 Fechtbetrieb
16.1 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Fechtordnung berechtigt. Den Anordnungen des Vorstandes zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Fechtboden ist Folge zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich die vorgeschriebene, mindestens aber die zu ihrer Sicherheit erforderliche Fechtausrüstung zu beschaffen und bei allen fechterischen Aktivitäten zu tragen. Schadensersatzansprüche der Mitglieder oder sonstiger Teilnehmer an den Übungsabenden sowie etwaiger Zuschauer an den Verein sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.